Zitat
geht so: Anwältin stellt Visumantrag für
Mandanten. Botschaft schreibt zurück, das könne sie
nicht, das müsse der Mandant persönlich machen.
Das Datum der Visumantragstellung ist oftmals aber
wichtig. Z. B., wenn es um die Frage des Lebensalters
bei Kindern geht oder dann, wenn innerhalb
von 3 Monaten nach Flüchtlingsanerkennung der
Antrag zur Familienzusammenführung gestellt sein
muss (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG).
Zwar wird im Beschwerdefall durch die Zentrale
des AA regelmäßig bestätigt, dass selbstverständlich
auch (deutsche) Rechtsanwälte Visumanträge
mit Vollmacht der Mandanten stellen können. Das
scheint sich aber immer wieder nicht bis in ferne
Winkel dieser Welt herumgesprochen zu haben.
Eine besondere Variante ist es auch, wenn die Auslandsvertretung
den gestellten Antrag (freundlicherweise)
unbearbeitet zurückschickt. Oder schlimmer
noch: Die Botschaft teilt mit, sie habe die Papiere
vernichtet. In solchen Fällen sollte man auch ruhig
einmal auf den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung
(§ 274 Nr. 1 StGB) hinweisen.
ANA-ZAR 01-2010
Jedenfalls habe ich bisher von keinem Fall gehört, wo die DBM den Visumantrag eines deutschen Anwaltes zurückgewiesen hat. Insoweit scheint sich die DBM an Gesetz und Recht zu halten. Oder gibt es bezüglich dieses Themas gegenteilige Erfahrungen?

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