Philboards Philippinen Foren: Dürfen Anwälte Visumanträge stellen? - Philboards Philippinen Foren

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Dürfen Anwälte Visumanträge stellen?

#1 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 11 March 2010 - 08:13

Vor Jahren haben ja Servicebüros in den Philippinen-Foren damit geworben, dass sie die Visumangelegenheiten ihrer Kundschaft bei der DBM regeln könnten. Wie enttäuscht war dann diese Kundschaft, wenn diese dubiosen Servicebürobetreiber nach dem Kassieren des Geldes erklärten, dass der Visumantrag höchstpersönlich durch die Antragsteller bei der DBM gestellt werden müßte.Diese Aussage der Servicebürobetreiber war nur teilweise richtig. Richtig ist, dass die Servicebürobetreiber für ihre Kundschaft keine Visumanträge bei der DBM stellen dürfen und dort mit so einem Anliegen abgewiesen werden. Unrichtig ist, dass der Visumantrag stets höchstpersönlich gestellt werden muß. Denn zur Vertretung in Visumangelegenheiten vor deutschen Botschaften sind auch deutsche Rechtsanwälte berechtigt. Diese können im Auftrag ihrer Mandanten einen Visumantrag stellen. Dass dies den deutschen Botschaften nicht immer so bewußt ist, zeigt ein Bericht in der neuesten ANA-ZAR, welchen ich sinngemäß hier niederschreibe:

Zitat

Ein beliebtes Spiel in deutschen Auslandsvertretungen
geht so: Anwältin stellt Visumantrag für
Mandanten. Botschaft schreibt zurück, das könne sie
nicht, das müsse der Mandant persönlich machen.
Das Datum der Visumantragstellung ist oftmals aber
wichtig. Z. B., wenn es um die Frage des Lebensalters
bei Kindern geht oder dann, wenn innerhalb
von 3 Monaten nach Flüchtlingsanerkennung der
Antrag zur Familienzusammenführung gestellt sein
muss (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG).
Zwar wird im Beschwerdefall durch die Zentrale
des AA regelmäßig bestätigt, dass selbstverständlich
auch (deutsche) Rechtsanwälte Visumanträge
mit Vollmacht der Mandanten stellen können. Das
scheint sich aber immer wieder nicht bis in ferne
Winkel dieser Welt herumgesprochen zu haben.
Eine besondere Variante ist es auch, wenn die Auslandsvertretung
den gestellten Antrag (freundlicherweise)
unbearbeitet zurückschickt. Oder schlimmer
noch: Die Botschaft teilt mit, sie habe die Papiere
vernichtet. In solchen Fällen sollte man auch ruhig
einmal auf den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung
(§ 274 Nr. 1 StGB) hinweisen.


ANA-ZAR 01-2010

Jedenfalls habe ich bisher von keinem Fall gehört, wo die DBM den Visumantrag eines deutschen Anwaltes zurückgewiesen hat. Insoweit scheint sich die DBM an Gesetz und Recht zu halten. Oder gibt es bezüglich dieses Themas gegenteilige Erfahrungen?
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#2 Mitglied ist offline   jump2004 

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Geschrieben 11 March 2010 - 09:15

Zitat

Jedenfalls habe ich bisher von keinem Fall gehört, wo die DBM den Visumantrag eines deutschen Anwaltes zurückgewiesen hat. Insoweit scheint sich die DBM an Gesetz und Recht zu halten. Oder gibt es bezüglich dieses Themas gegenteilige Erfahrungen?


Da stellt sich nun die Frage, ob ein deutscher Anwalt mit Vollmacht auch persönlich auf der Botschaft erscheinen muss?
Wenn ja, kann ich mir nicht vorstellen, dass es überhaupt einen Fall gibt. Denn man müsste dem deutschen Anwalt ja Flug und Spesen spendieren.

j
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#3 Mitglied ist offline   amko61 

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Geschrieben 11 March 2010 - 09:44

Beitrag anzeigenAguinaldo sagte am 11 March 2010 - 08:13:

Denn zur Vertretung in Visumangelegenheiten vor deutschen Botschaften sind auch deutsche Rechtsanwälte berechtigt. Diese können im Auftrag ihrer Mandanten einen Visumantrag stellen.

Jedenfalls habe ich bisher von keinem Fall gehört, wo die DBM den Visumantrag eines deutschen Anwaltes zurückgewiesen hat. Insoweit scheint sich die DBM an Gesetz und Recht zu halten. Oder gibt es bezüglich dieses Themas gegenteilige Erfahrungen?


Gibt es solche Fälle wirklich bei der DBM???
Worin sollte denn der Vorteil liegen? Die Visumanträge, die bei der DBM landen, werden doch nicht von Asylbewerbern oder Flüchtlingen gestellt.
Die Pinay müsste erst alle Unterlagen zu ihrem Anwalt in D schicken, der sie dann an die DBM schickt. Der Anwalt muß natürlich nicht persönlich dort erscheinen, es würde alles im Schriftverfahren (bis auf das mögliche Interwiew)zwischen Botschaft und Anwalt erledigt.
Ich vermute, das Visumverfahren würde sich dadurch nur verzögern.

amko
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#4 Mitglied ist offline   Ernas 

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Geschrieben 11 March 2010 - 10:53

Sicher dürfen Sie das, wobei noch immer die persönliche Vorsprache wichtig ist.
Bei der DBM habe ich keinen solchen Fall gesehen.
Hier ist es jetzt so, dass wir viele Fälle haben, nur FZ, bei denen wir Anträge (vorab) durch einen Anwalt annehmen, damit bestimmte Fristen gewahrt werden. Das bekommt der Anwalt auch immer schriftlich bestätigt, allerdings mit einer Frist für die persönliche Vorsprache seiner Mandanten. Sprechen diese nicht innerhalb dieser Frist vor wird § 82 AufenthG wirksam (Mitwirkungspflicht des Ausländers). Dieses Verfahren ist bereits mehrfach durch das VG Berlin bestätigt worden.
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#5 Mitglied ist offline   kaunlaran 

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Geschrieben 11 March 2010 - 11:03

Beitrag anzeigenamko61 sagte am 11 March 2010 - 09:44:

Gibt es solche Fälle wirklich bei der DBM???
Worin sollte denn der Vorteil liegen? Die Visumanträge, die bei der DBM landen, werden doch nicht von Asylbewerbern oder Flüchtlingen gestellt.
Die Pinay müsste erst alle Unterlagen zu ihrem Anwalt in D schicken, der sie dann an die DBM schickt. Der Anwalt muß natürlich nicht persönlich dort erscheinen, es würde alles im Schriftverfahren (bis auf das mögliche Interwiew)zwischen Botschaft und Anwalt erledigt.
Ich vermute, das Visumverfahren würde sich dadurch nur verzögern.

amko


Wäre es nicht denkbar für einen z.B. pensionierter dt. Rechtsanwalt, der auf den PH lebt, sich so ein Zubrot zu verdienen - falls das standesrechtlich möglich ist? Er müßte ja die deutsche Zulassung als Rechtsanwalt haben und nicht auf den PH als Rechtsanwalt zugelassen sein.

Ich könnte mir vorstellen, daß einige Antragsteller auf diese Hilfe zurückgreifen würden, weil sie meinen, so ihre Rechte besser wahren zu können, z.B. auch bei einer Remonstration. Auch für phil. Staatsangehörige bzw. dt. Staatsangehörige auf den PH, die Ansprüche gegen dt. Behörden (Renten, Versicherungen, Beibehaltungsgenehmigung für die dt. Staatsangehörigkeit fallen mir da ein) geltend machen wollen, wäre er eine Ansprechperson.
Und wenn er seine Tätigkeit nur als "Freizeitbeschäftigung" und nicht als notwendigen "Broterwerb" ansieht, ist es doch ein guter "gleitender Übergang" in den endgültigen Ruhestand.

kaunlaran
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#6 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 11 March 2010 - 17:38

Beitrag anzeigenkaunlaran sagte am 11 March 2010 - 11:03:

Wäre es nicht denkbar für einen z.B. pensionierter dt. Rechtsanwalt, der auf den PH lebt, sich so ein Zubrot zu verdienen - falls das standesrechtlich möglich ist? Er müßte ja die deutsche Zulassung als Rechtsanwalt haben und nicht auf den PH als Rechtsanwalt zugelassen sein.

Wäre meiner Ansicht nach möglich, siehe einen vergleichbaren Fall mit dem Rechtsanwalt Lorenz in Thailand:

Rechtsanwalt Lorenz

Beitrag anzeigenkaunlaran sagte am 11 March 2010 - 11:03:

Ich könnte mir vorstellen, daß einige Antragsteller auf diese Hilfe zurückgreifen würden, weil sie meinen, so ihre Rechte besser wahren zu können, z.B. auch bei einer Remonstration. Auch für phil. Staatsangehörige bzw. dt. Staatsangehörige auf den PH, die Ansprüche gegen dt. Behörden (Renten, Versicherungen, Beibehaltungsgenehmigung für die dt. Staatsangehörigkeit fallen mir da ein) geltend machen wollen, wäre er eine Ansprechperson.
Und wenn er seine Tätigkeit nur als "Freizeitbeschäftigung" und nicht als notwendigen "Broterwerb" ansieht, ist es doch ein guter "gleitender Übergang" in den endgültigen Ruhestand.

Mal schauen, in ca. 10 Jahren könnte ich mir sowas vorstellen. Habe ja auch mal ne Zeitlang in Deutschland versucht, als Rechtsanwalt meine Brötchen zu verdienen. Wenn ich dann neben meinen anderen "Freizeitbeschäftigungen" für sowas noch Zeit hätte.
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#7 Mitglied ist offline   Ernas 

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Geschrieben 12 March 2010 - 11:03

Beitrag anzeigenkaunlaran sagte am 11 March 2010 - 11:03:

Wäre es nicht denkbar für einen z.B. pensionierter dt. Rechtsanwalt, der auf den PH lebt, sich so ein Zubrot zu verdienen - falls das standesrechtlich möglich ist? Er müßte ja die deutsche Zulassung als Rechtsanwalt haben und nicht auf den PH als Rechtsanwalt zugelassen sein.

Ich könnte mir vorstellen, daß einige Antragsteller auf diese Hilfe zurückgreifen würden, weil sie meinen, so ihre Rechte besser wahren zu können, z.B. auch bei einer Remonstration. Auch für phil. Staatsangehörige bzw. dt. Staatsangehörige auf den PH, die Ansprüche gegen dt. Behörden (Renten, Versicherungen, Beibehaltungsgenehmigung für die dt. Staatsangehörigkeit fallen mir da ein) geltend machen wollen, wäre er eine Ansprechperson.
Und wenn er seine Tätigkeit nur als "Freizeitbeschäftigung" und nicht als notwendigen "Broterwerb" ansieht, ist es doch ein guter "gleitender Übergang" in den endgültigen Ruhestand.

kaunlaran

denkbar ist alles ;) nur machbar halt nicht. Dieser RA hätte ja den gleichen Standart wie ein Servicebüro :o und was damit geschieht sagt die DBM klar aus.
Wir hatten auch mal so einen RA, der das versucht hat. Er war halt ein Mensch wie alle anderen und trug auch eine gewisse Mitschuld daran, dass keine Servicebüros mehr zugelassen sind.
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#8 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 12 March 2010 - 11:24

Beitrag anzeigenErnas sagte am 12 March 2010 - 11:03:

Dieser RA hätte ja den gleichen Standart wie ein Servicebüro


Dies möchte ich aber stark bezweifeln. Denn die DBM muß sich doch an das geltende Recht und Gesetz halten. Und insoweit steht in § 3 BRAO:

Zitat

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

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#9 Mitglied ist offline   diver 

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Geschrieben 12 March 2010 - 11:36

Beitrag anzeigenAguinaldo sagte am 12 March 2010 - 11:24:

Denn die DBM muß sich doch an das geltende Recht und Gesetz halten. Und insoweit steht in § 3 BRAO:




tut sie doch auch. an ihr eigenes.



es ist schon ein unding. überall auf dieser welt kann man sich von einem anwalt vertreten lassen. sogar in deutschland.

Dieser Beitrag wurde von diver bearbeitet: 12 March 2010 - 11:38

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#10 Mitglied ist offline   kaunlaran 

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Geschrieben 12 March 2010 - 11:39

Und für das Ausland gilt dieses:

Zitat

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.
(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.


Quelle
http://bundesrecht.j...brao/__29a.html

Dumme Frage:
Was ist/war denn ein Servicebüro? Worin liegt der Unterschied zu einer RA-Kanzlei? Wird es evtl. von einem "Rechtskundigen" betrieben, der in D. keine Zulassung zum Rechtsanwalt hat und deswegen auf diese "Lösung" angewiesen ist?

kaunlaran

Dieser Beitrag wurde von kaunlaran bearbeitet: 12 March 2010 - 11:57

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