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Gungs Kampf mit den Behörden


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7 Antworten zu diesem Thema

#1 Ernas

Ernas

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Geschrieben: 22 Februar 2010 - 16:29

Nachdem ich hier nun verschiedenen Links in Sachen Visum gefolgt bin, manches trug hier zur Erheiterung bei, möchte ich mich aus dieser Diskussion zurückziehen. Zumal meine Erfahrung mit 2 Schengener Staaten Visa (Nur zu Besuchsreisen) auf alte Zeiten beruhen und mir die Kommentierungen nur des ehemaligen Ausländergesetzes vorliegen.

Dass es auf der dt. Botschaft Manila (1993-1997) nicht mit rechten Dingen zuging, kann ich bestätigen und auch zum Teil beweisen. Nachdem mich der sicherlich Hauptverantwortliche (First Secretary - Political & Consular) Dr. Clemens von Goetze nach einer Stunde Wartezeit (mit Termin!) und anschließender Beleidigung, wegen Unzuständigkeit in Sachen Besuchsvisa an den Leiter der Visaabteilung verwies, wurde ich dort am Schalter mit sehr eindringenden Worten begrüßt: "Geben sie es zu, sie wollen in Deutschland bleiben,...." Zu diesem Zeitpunkt lebte ich seit nahezu 6 Jahren auf den Philippinen.

Eine sehr erregte Diskussion folgte. Ich erklärte ihm, dass ich kein Rechtsanwalt wäre, aber so ein Stempel über der Unterschrift beim Besuchsvisum: "I HEREWITH ACCEPT THAT THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY CANNOT BE HELD RESPONSIBLE FOR REFUSAL OF ENTRY AT THE GERMAN BORDER" sollte doch lieber in gedruckter Form vorliegen, ansonsten könnte er nachträglich noch diverse andere Stempel mit Erklärungscharakter über die Unterschrift hinzufügen. Nach nun gemeinsamer Erregung und den aufgebrachten Worten: "Das sind die falschen Anträge" erhielt ich kurz darauf einen grünen Behördenordner unter dem Glas durchgereicht mit 4-seitigen Daueraufenthaltsanträgen (wie heute) für Frau und Sohn mit diversen Merkblättern, unter den Worten: "Kommen sie das nächste mal gefälligst eher!"

Ich konnte es nicht fassen, da mir bei einer Passerneuerung (roter Pass) zwei Jahre zuvor bereits ein Schalterbeamte meinte, meine Vornamen in die richtige Reihenfolge bringen zu müssen (Rufname an 1. Stelle) und die Ansicht einer alten NS-Meldepflicht wohl vertrat, gab mir eine Filipina die Karte des Dr. Clemens von Goetze (Vita im Internet). Am Telefon hätte der Dr. mir bereits einen ablehnenden Bescheid geben können, denn bei Besuchsvisa und einer Ehe ohne Ehefähigkeitszeugnis war die Sache für diesen Juristen klar. Aber man ließ mich mit Flugzeug aus Cebu anreisen, um mir deutlich zu machen, was man von solchen Leuten hält die einfach ohne Botschaft heiraten, erst warten lassen, beleidigen und dann die bodenlose Verabschiedung ("eher kommen"). Termin 10 Uhr und Besuchszeiten sind nur bis 11 Uhr.

Den Behördenordner habe ich als ehemaliger Behördenangestellter (Techniker BAT VI nur für ein Jahr beim Kunstamt) wieder zurückgeschickt, unter Änderung des in Bleistift eingetragenen Familiennamens, aber mit erneuten Besuchsvisumsanträgen, den Pässen und entsprechendem Anschreiben. An anderer Stelle wurde hier im Forum von Spionen der Botschaft gesprochen, das finde ich zu hart ausgedrückt, es war ein sogenannter "Vertrauensmann" oder nachdem ich wissen wollte, wer mir hier so einen kleinen Schmierzettel von einer mir unbekannten Filipina in das 70 km entfernte Provinzstädtchen überreichen ließ, bezeichnete sich dieser eher als Beauftragter der Botschaft für den Katastrophenfall, um Deutschen entsprechend dann helfen zu können. Auf dem Zettel stand mein Familienname, Adresse und "SOLL ZUM KONSULAR SPRECH KOMMEN" mit Datum. Meine Frau hat dann die beiden philippinischen Pässe ohne Visum in Cebu City nach gut 14 Tagen wieder zurückerhalten mit einem Handschreiben an einen anderen Beamten: "..... Sofern das Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden kann,bitte ich um kurzfristige Ausstellung von Touristenvisa. Gruß ...

Aber nun zur Sache. Hier geht es nicht um 23 000 philippinische Bürger, sondern um sehr viele Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Yugoslawien und insbesondere um 80 000 Bosnier, die nicht nach Hause wollen. Der Senat in Berlin hat sogar schon Geld geboten, aber es hilft nicht. Insbesondere Sinti oder Roma aus Bosnien wollen überhaupt nicht nach Hause, hier sind plötzlich die dt. Behörden hilflos und akzeptieren das 6. Kind als deutschen Staatsangehörigen, obwohl hier ein Deutscher entsprechend bezahlt wurde. Aber dies machen nicht nur Sinti und Roma, sondern z.B. auch eine Thailänderin.

Da die Zuwanderungserschwerung gerade für Türken oder auch Bosnier gemacht wurden, da diese meist ihre Frauen im Heimatland heiraten, dürfte eine Verfassungsbeschwerde wenig Erfolg haben. Nur der Fall mit einem Deutschen könnte hier weiterhelfen, weil dieser mehr Grundrechte in Deutschland einfordern kann. Der Unterschied ist durch zwei § im AufenthG deutlich, aber es fehlt die Verfassungsbeschwerde gegen § 28. Eine Klärung in Sachen § 30 bringt für den Deutschen sicherlich nichts.--- Noch eine Anmerkung: Legale oder illegale Filipinas sind sehr beliebte Schwarzarbeiterinnen zu Hause bei westlichen (EU) Botschaftsangehörigen!

kannst Du den Mist den Du hier schreibst beweisen, oder Quatscht Du nur rum? Ich schaetze Dich so ein, dass Du Dir, so wie Du hier schreibst, das alles nicht haettest gefallen lassen, so als Zorro des Auslaenderrechts.
Auch das mit den illegalen Philippinas ist schon einen Beweis und definitiv eine Anzeige bei der oertlichen Polizei wert. Nun mal Butter bei die Fische oder einfach Klappe halten.
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#2 Gung

Gung

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Geschrieben: 23 Februar 2010 - 02:43

kannst Du den Mist den Du hier schreibst beweisen, oder Quatscht Du nur rum? Ich schaetze Dich so ein, dass Du Dir, so wie Du hier schreibst, das alles nicht haettest gefallen lassen, so als Zorro des Auslaenderrechts.
Auch das mit den illegalen Philippinas ist schon einen Beweis und definitiv eine Anzeige bei der oertlichen Polizei wert. Nun mal Butter bei die Fische oder einfach Klappe halten.

Ernas, zunächst bin ich Aguinaldo dankbar, dass diese Angelegenheit entsprechend verschoben wurde. Aber nachdem ich unter anderem auch über deine Person auf den verschiedensten Seiten die Diskussionen verfolgt hatte, konnte ich mich leider nicht mehr zurückhalten und schweifte etwas vom Thema ab.

Als ehemaliger Botschaftsangehöriger fällt es Dir natürlich schwer gewisse Tatsachen anzunehmen, beim Thema "Heirat ohne EFZ" hättest Du bereits sehen können, das ich mit dem "Mist" der Botschaft sehr sachlich und entsprechend umgegangen bin (nicht existierendes Supreme Court Urteil). Was meine obigen Botschaftserlebnisse betrifft, diese sind natürlich als Protokoll in den diversen Gerichtsakten beim Verwaltungsgericht in Köln wiederzufinden.

Aber Du kannst es an dieser Stelle hier noch etwas genauer haben und übrigens mit "Quatsch" kann man bei einem Gericht kaum etwas erreichen. Ich habe es zumindest vom höchsten Richter des Staates, also dem derzeitigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier und zwei weiteren Verfassungsrichtern schriftlich bestätigt bekommen, dass ich keinen "Mist" oder "Quatsch" schreibe, ansonsten hätte ich eine Missbrauchsgebühr bis zu 2600 Euro bezahlen müssen, also mehr Bestätigung geht wirklich nicht! - Beschwerde gegen § 1306 BGB (Doppelehe) und § 1309 BGB (EFZ für Ausländer).

Aber ich habe mir beim 2. und letzten Besuch der Botschaft nicht alles "gefallen lassen" und dies mit damals sehr dürftigen Rechtskenntnissen aus einem Lexikon. Dass Dr. Clemens von Goetze der Leiter der Rechtsabteilung war, wusste ich nicht, als er so einfach meine Ehe ohne größere Erklärung für nichtig erklärte. Da meine Frau vor der Ehe noch Jungfrau war, erklärte ich kurz darauf, dass er bitte den Status meiner Frau dann als Verlobte ansehen sollte, die in Deutschland ihren Deflorationsanspruch bei meinem Vater in Deutschland geltend machen möchte. - Die Erwiderung erfolgte mit den Anfangsworten: "Ja Herr ..... den § 1300 BGB gibt es noch, aber ...................! Die dann folgenden Worte findet man mehrmals in diversen Gerichtsakten. Die fehlenden Worte kann ich aber hier nicht öffentlich verbreiten. Diese unvergesslichen Worte waren es die mich veranlassten der Sache näher auf den Grund zu gehen.

Heute gefällt mir meine Argumentation, eine Familienangehörige (Verlobte) die ihren Schadensersatzanspruch nach § 1300 BGB (gültig bis 1998) natürlich nur in Deutschland geltend machen kann, da ich sie ja nicht geheiratet habe. Ich muss meinem Gegenüber irgendwie "auf den Schlips getreten" sein.

"Zorro des Ausländerrechts" verstehe ich nicht, Verweigerer von unsinnigen und gesetzlosen Verwaltungsvorschriften trifft es eher. Außerdem lasse ich mich ungern als dummen Jungen behandeln, denn dazu bin ich nicht 13 Jahre zur Schule gegangen. Was soll denn der Aufschrei nach der "Polizei", die exterritorialen Botschaftsangehörigen die derartige illegale Filipinas beschäftigen kannst Du wohl kaum meinen, denn die bekommen nicht einmal einen Strafzettel beim Falschparken! Das Problem beim Umzug der Botschaften von Bonn nach Berlin, wo einige Filipinas ihr Arbeitsvisum nicht mehr verlängert bekamen, könnte Dir bekannt sein. Ich denke an eine inzwischen legale Bekannte (9 Jahre Aufenthalt mit Kind) und offiziel arbeitend. Zumal sich in Bonn die Vorschriften geändert haben und dort nun Schulkinder dem Ausländeramt gemeldet werden, aber nicht in Berlin!!!

#3 Ernas

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Geschrieben: 23 Februar 2010 - 04:04

Ernas, zunächst bin ich Aguinaldo dankbar, dass diese Angelegenheit entsprechend verschoben wurde. Aber nachdem ich unter anderem auch über deine Person auf den verschiedensten Seiten die Diskussionen verfolgt hatte, konnte ich mich leider nicht mehr zurückhalten und schweifte etwas vom Thema ab.

Als ehemaliger Botschaftsangehöriger fällt es Dir natürlich schwer gewisse Tatsachen anzunehmen, beim Thema "Heirat ohne EFZ" hättest Du bereits sehen können, das ich mit dem "Mist" der Botschaft sehr sachlich und entsprechend umgegangen bin (nicht existierendes Supreme Court Urteil). Was meine obigen Botschaftserlebnisse betrifft, diese sind natürlich als Protokoll in den diversen Gerichtsakten beim Verwaltungsgericht in Köln wiederzufinden.

Aber Du kannst es an dieser Stelle hier noch etwas genauer haben und übrigens mit "Quatsch" kann man bei einem Gericht kaum etwas erreichen. Ich habe es zumindest vom höchsten Richter des Staates, also dem derzeitigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier und zwei weiteren Verfassungsrichtern schriftlich bestätigt bekommen, dass ich keinen "Mist" oder "Quatsch" schreibe, ansonsten hätte ich eine Missbrauchsgebühr bis zu 2600 Euro bezahlen müssen, also mehr Bestätigung geht wirklich nicht! - Beschwerde gegen § 1306 BGB (Doppelehe) und § 1309 BGB (EFZ für Ausländer).

kein Widerspruch, wobei es doch bestimmt ein Az gibt, unter dem man das ganze nachlesen kann. Wenn die Gerichte Dir wirklich so 100% gefolgt waeren, haette sich die gesamte Rechtsprechung entsprechend geaendert und die Regierung waere aufgefordert worden die entsprechenden Rechtsnormen zu aendern. Ich zweifele diese Punkte nicht wirklich an, sehe sie aber eher als Einzelfall.

Aber ich habe mir beim 2. und letzten Besuch der Botschaft nicht alles "gefallen lassen" und dies mit damals sehr dürftigen Rechtskenntnissen aus einem Lexikon. Dass Dr. Clemens von Goetze der Leiter der Rechtsabteilung war, wusste ich nicht, als er so einfach meine Ehe ohne größere Erklärung für nichtig erklärte. Da meine Frau vor der Ehe noch Jungfrau war, erklärte ich kurz darauf, dass er bitte den Status meiner Frau dann als Verlobte ansehen sollte, die in Deutschland ihren Deflorationsanspruch bei meinem Vater in Deutschland geltend machen möchte. - Die Erwiderung erfolgte mit den Anfangsworten: "Ja Herr ..... den § 1300 BGB gibt es noch, aber ...................! Die dann folgenden Worte findet man mehrmals in diversen Gerichtsakten. Die fehlenden Worte kann ich aber hier nicht öffentlich verbreiten. Diese unvergesslichen Worte waren es die mich veranlassten der Sache näher auf den Grund zu gehen.

unglaublich, aber ich war nicht dabei. Ich gehe aber davon aus, dass das einer der GRuende sein kann, dass Ihr in Eurem Einzelfall Recht bekommen habt?

"Zorro des Ausländerrechts" verstehe ich nicht, Verweigerer von unsinnigen und gesetzlosen Verwaltungsvorschriften trifft es eher. Außerdem lasse ich mich ungern als dummen Jungen behandeln, denn dazu bin ich nicht 13 Jahre zur Schule gegangen. Was soll denn der Aufschrei nach der "Polizei", die exterritorialen Botschaftsangehörigen die derartige illegale Filipinas beschäftigen kannst Du wohl kaum meinen, denn die bekommen nicht einmal einen Strafzettel beim Falschparken! Das Problem beim Umzug der Botschaften von Bonn nach Berlin, wo einige Filipinas ihr Arbeitsvisum nicht mehr verlängert bekamen, könnte Dir bekannt sein. Ich denke an eine inzwischen legale Bekannte (9 Jahre Aufenthalt mit Kind) und offiziel arbeitend. Zumal sich in Bonn die Vorschriften geändert haben und dort nun Schulkinder dem Ausländeramt gemeldet werden, aber nicht in Berlin!!!

ich finde Zorro garnicht schlecht.
das mit der Polizei ist falsch, denn diese Diplomaten muessen sich auch an geltendes Recht halten und die illegalen Hauhaltshilfen haetten , wie auch u.U. die Arbeitgeber, dass Land verlassen muessen.

Ich gebe aber zu, dass ich Dich da missverstanden hatte und meinte, Du wuerdest dies Mitarbeitern der DBM unterstellen.

Wenn ich Dich richtig verstehe, hat sich das ganze vor ca 11-12 Jahren abgespielt, einem Zeitraum also, in dem der Gesetzgeber die Gesetze schon laengst haette aendern koennen, wenn er gemust haette.

Bearbeitet von Ernas, 23 Februar 2010 - 04:07,


#4 Aguinaldo

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Geschrieben: 23 Februar 2010 - 09:48

Das Tächtelmechtel zwischen Gung und dem Leiter der Rechtsabteilung DBM Dr. von Götze in den 90iger Jahren kann ich nicht beurteilen. Solche Streitigkeiten werden ja auch meistens eher subjektiv geschildert. Wenn eine Partei bei Gericht etwas vorträgt und dieser Vortrag dann in der Gerichtsakte dokumentiert wird, heißt dies ja noch lange nicht, dass dies auch so abgelaufen ist. Insoweit vertraue ich eher auf das, was in dem Tatbestand eines Urteil steht; so ähnlich habe ich es jedenfalls mal in meinen Dr. Atzler Repetitorien gelernt.

Die Ausführungen Gungs bezüglich des fehlenden EFZ kann ich aber nachvollziehen. Insoweit hat der ehemalige Botschafter der DBM Dr. Weishaupt in einem Artikel der STAZ für Klarheit gesorgt (dieser Artikel erschien aber erst nach seiner Amtszeit in Manila). Er beruft sich insoweit auf ein Urteil des Supreme Courts der Philippinen. In diesem Urteil wird aber eigentlich auf dieses Rechtsproblem nur in einem obiter dictum eingegangen. Es scheint so zu sein, dass es für den Supreme Court eigentlich selbstverständlich war, dass das Fehlen eines EFZ bei der Ausstellung einer marriage licence schon immer nur eine Ordnungswidrigkeit darstellte, die eine nachfolgende Ehe nicht nichtig machte. Dann hat aber der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung DBM Dr. von Götze in den 90iger Jahren die philippinische Rechtslage verkehrt dargestellt.

Dass die DBM auch heute noch mit dem Rechtsproblem ihre Schwierigkeiten hat, zeigt sich für mich daran, dass sich auf ihrer homepage nur der Hinweis findet, dass die philippinischen Behörden für die Ausstellunge einer marriage licence das konsularische EFZ fordern würden. Was ist aber, wenn der philippinische Standesbeamte dieses EFZ nicht fordert und die marriage licence ausstellt? Darüber schweigt die DBM. Und auch auf die konkreten Fragen eines raiges, der ja im Jahre 2007 genau so einen Fall gehabt hatte und um Antwort der DBM gebeten hatte, ist die DBM nie konkret eingegangen. Stattdessen hat man ihm etwas mitgeteilt, was er gar nicht gefragt hatte.

Dr. Weishaupt ist heute kurz vor seiner Pensionierung Botschafter der Bundesrepublik Deutschland im kongolesischen Busch. Dr. von Götze ist heute als 40jähriger EU-Botschafter der Bundesrepublik Deutschland im schönen Brüssel.

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#5 Gung

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Geschrieben: 24 Februar 2010 - 00:43

kein Widerspruch, wobei es doch bestimmt ein Az gibt, unter dem man das ganze nachlesen kann. Wenn die Gerichte Dir wirklich so 100% gefolgt waeren, haette sich die gesamte Rechtsprechung entsprechend geaendert und die Regierung waere aufgefordert worden die entsprechenden Rechtsnormen zu aendern. Ich zweifele diese Punkte nicht wirklich an, sehe sie aber eher als Einzelfall.
unglaublich, aber ich war nicht dabei. Ich gehe aber davon aus, dass das einer der GRuende sein kann, dass Ihr in Eurem Einzelfall Recht bekommen habt?
Wenn ich Dich richtig verstehe, hat sich das ganze vor ca 11-12 Jahren abgespielt, einem Zeitraum also, in dem der Gesetzgeber die Gesetze schon laengst haette aendern koennen, wenn er gemust haette.

Ernas, es gibt natürliche diverse Aktenzeichen im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1997. Die Botschaft in Manila vertritt zwar im Ausland die Bundesrepublik Deutschland auf den Philippinen, aber nicht vor einem dt. Gericht. Diese Verfahren sind gerichtet (gegen) ./. Bundesrepublik Deutschland, v.d.d. Auswärtige Amt und hier trägt das erste Verfahren das Aktenzeichen: 10 K 8602/94, diese Klage ging am 10.11.1994 beim Verwaltungsgericht in Köln ein (Bonn!). Da ich bei meinem 2. schriftlichen Antrag auf Visa nicht nur den Grund eines dringenden Gespäches mit meinem Vater, sowie die Vorstellung seines bisher einzigen Enkelsohnes angab, sondern auch Zwecks Anerkennung der Ehe Anträge nach § 15a aPStG (Familienbuch) und nach § 41 Abs.2 aPStG (Auslandsgeburt) stellen werde, hat sich der Leiter der Rechtsabteilung veranlasst gesehen, hier später eine entsprechende Stellungnahme vom 10.03.1994 an die entsprechenden Behörden weiterzuleiten.

Im Februar 1994 stellte ich diese Anträge (allein) in Berlin. Nach der Rückkehr auf den Philippinen schrieb ich einige handschriftliche Briefe an die Botschaft (Mai/Juni: Warum keine Visaausstellung. Passanträge für die Kinder und Berichtigung meines Passes). Da ich keine Antwort erhielt und mir ja die aufbrausende Art des Leiter der Visaabteiung bekannt war, schrieb ich an ihn auf einem Computer eines dt. Bekannten einen deutlichen Brief. Aber wie fälschlich allgemein verbreitet wird, glaubte ich im Dezember auf exterritorialen Boden mich zu befinden, deshalb schrieb ich: " ..., mich nicht auf dem Boden einer sogenannten 'Bananenrepublik' befunden habe, sondern ...." Ich forderte mein Restgeld von der Passausstellung und Antwort auf mein Schreiben von vor über 2 Monaten.

Die Antwort folgte umgehend nach 3 Tagen und ich bekam mehr als ich erwartet hatte, die 4-seitige Stellungnahme der Rechtsabteilung vom 10.03.1994. Wenige Tage später bekam ich Post aus Berlin vom Standesamt I und ich brauchte beides nur nebeneinander halten, somit hatten sich meine Überlegungen - für wen diese Stellungnahme eigentlich gedacht ist - erledigt. Nachdem ich schon philippinisches Familienrechtsmaterial besaß, fragte ich den dt. Bekannten nach einem BGB und erhielt ausgerechnet eine alte Taschenausgabe von 1937. Und als ich im Anhang die Verordnung von 1934 mit dem Ehefähigkeitszeugnis entdeckte, reifte in mir der Entschluss, hier musst du unbedingt Klage einreichen. Aber als jemand der nicht sehr gerne schreibt, musste ich mich erst etwas umstellen und nach dem Schreibmaschinenkauf erfolgte nach reichlicher Überlegung die erste Klage erst am 03.11.1994.

Ich habe bei diesen Verfahren in Köln und in Berlin (§ 41 Senatsverwaltung für Inneres) nicht eigentlich im "Einzelfall Recht bekommen", denn die Gerichte wollten hier keine Entscheidung in der Sache vornehmen. Sondern die Richter haben in beiden Fällen meine Antragsgegner gedrängt meine Ansprüche besser zu erfüllen, ansonsten wären hier peinliche Urteile entstanden. Denn ich hatte die Stellungnahme die sich auf ein nicht existierendes Supreme Court Urteil beruft detailreich zerpflückt, unter ausführlichen Hinweisen auf die richtige dt. Rechtsinformation in den jeweiligen Behördenschränken. Ich wurde wie es bei Gericht heißt, klaglos gestellt. - Die Rechtslage auf den Philippinen ist schon lange klar. Der Heiratswahn der U.S. Airforce Soldaten Merle C. Whipkey und Gary Kerns began in Angeles City, beide heirateten 1969 und erneut 1970. Mit einem Fehlurteil wurde Whipkey in letzter Instanz von der Bigamie 1973 (mit 5 Anwälten) freigesprochen, aber 1977 hat das Court of Appeals sein damaliges Urteil revidiert - nachdem der Vietnamkrieg schon lange beendet war - und Gary Kerns von der Randolf Air Force Base wurde der Bigamie 1977 für schuldig befunden. Hier wurde auch festgestellt, das die fehlende Konsularbescheinigung nicht zur Nichtigkeit der Ehe führt.- Ich schreibe übrigens nichts was ich nicht vor Gericht versichern würde, mir liegt es fern mich wichtig zu tun. Aber an dieser Stelle wollte ich mal vom zu sachlichen Bericht abweichen, auch der Verständlichkeit wegen, weshalb sich jemand zum Anwalt in eigener Sache macht (Ich war damals 45 und der Leiter 31).

#6 Ernas

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Geschrieben: 24 Februar 2010 - 01:16

Ernas, es gibt natürliche diverse Aktenzeichen im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1997. Die Botschaft in Manila vertritt zwar im Ausland die Bundesrepublik Deutschland auf den Philippinen, aber nicht vor einem dt. Gericht. Diese Verfahren sind gerichtet (gegen) ./. Bundesrepublik Deutschland, v.d.d. Auswärtige Amt und hier trägt das erste Verfahren das Aktenzeichen: 10 K 8602/94, diese Klage ging am 10.11.1994 beim Verwaltungsgericht in Köln ein (Bonn!). Da ich bei meinem 2. schriftlichen Antrag auf Visa nicht nur den Grund eines dringenden Gespäches mit meinem Vater, sowie die Vorstellung seines bisher einzigen Enkelsohnes angab, sondern auch Zwecks Anerkennung der Ehe Anträge nach § 15a aPStG (Familienbuch) und nach § 41 Abs.2 aPStG (Auslandsgeburt) stellen werde, hat sich der Leiter der Rechtsabteilung veranlasst gesehen, hier später eine entsprechende Stellungnahme vom 10.03.1994 an die entsprechenden Behörden weiterzuleiten.

Im Februar 1994 stellte ich diese Anträge (allein) in Berlin. Nach der Rückkehr auf den Philippinen schrieb ich einige handschriftliche Briefe an die Botschaft (Mai/Juni: Warum keine Visaausstellung. Passanträge für die Kinder und Berichtigung meines Passes). Da ich keine Antwort erhielt und mir ja die aufbrausende Art des Leiter der Visaabteiung bekannt war, schrieb ich an ihn auf einem Computer eines dt. Bekannten einen deutlichen Brief. Aber wie fälschlich allgemein verbreitet wird, glaubte ich im Dezember auf exterritorialen Boden mich zu befinden, deshalb schrieb ich: " ..., mich nicht auf dem Boden einer sogenannten 'Bananenrepublik' befunden habe, sondern ...." Ich forderte mein Restgeld von der Passausstellung und Antwort auf mein Schreiben von vor über 2 Monaten.

Die Antwort folgte umgehend nach 3 Tagen und ich bekam mehr als ich erwartet hatte, die 4-seitige Stellungnahme der Rechtsabteilung vom 10.03.1994. Wenige Tage später bekam ich Post aus Berlin vom Standesamt I und ich brauchte beides nur nebeneinander halten, somit hatten sich meine Überlegungen - für wen diese Stellungnahme eigentlich gedacht ist - erledigt. Nachdem ich schon philippinisches Familienrechtsmaterial besaß, fragte ich den dt. Bekannten nach einem BGB und erhielt ausgerechnet eine alte Taschenausgabe von 1937. Und als ich im Anhang die Verordnung von 1934 mit dem Ehefähigkeitszeugnis entdeckte, reifte in mir der Entschluss, hier musst du unbedingt Klage einreichen. Aber als jemand der nicht sehr gerne schreibt, musste ich mich erst etwas umstellen und nach dem Schreibmaschinenkauf erfolgte nach reichlicher Überlegung die erste Klage erst am 03.11.1994.

Ich habe bei diesen Verfahren in Köln und in Berlin (§ 41 Senatsverwaltung für Inneres) nicht eigentlich im "Einzelfall Recht bekommen", denn die Gerichte wollten hier keine Entscheidung in der Sache vornehmen. Sondern die Richter haben in beiden Fällen meine Antragsgegner gedrängt meine Ansprüche besser zu erfüllen, ansonsten wären hier peinliche Urteile entstanden. Denn ich hatte die Stellungnahme die sich auf ein nicht existierendes Supreme Court Urteil beruft detailreich zerpflückt, unter ausführlichen Hinweisen auf die richtige dt. Rechtsinformation in den jeweiligen Behördenschränken. Ich wurde wie es bei Gericht heißt, klaglos gestellt. - Die Rechtslage auf den Philippinen ist schon lange klar. Der Heiratswahn der U.S. Airforce Soldaten Merle C. Whipkey und Gary Kerns began in Angeles City, beide heirateten 1969 und erneut 1970. Mit einem Fehlurteil wurde Whipkey in letzter Instanz von der Bigamie 1973 (mit 5 Anwälten) freigesprochen, aber 1977 hat das Court of Appeals sein damaliges Urteil revidiert - nachdem der Vietnamkrieg schon lange beendet war - und Gary Kerns von der Randolf Air Force Base wurde der Bigamie 1977 für schuldig befunden. Hier wurde auch festgestellt, das die fehlende Konsularbescheinigung nicht zur Nichtigkeit der Ehe führt.- Ich schreibe übrigens nichts was ich nicht vor Gericht versichern würde, mir liegt es fern mich wichtig zu tun. Aber an dieser Stelle wollte ich mal vom zu sachlichen Bericht abweichen, auch der Verständlichkeit wegen, weshalb sich jemand zum Anwalt in eigener Sache macht (Ich war damals 45 und der Leiter 31).

ok Gung, so langsam, meine ich, blicke ich durch. eine wirklich Entscheidung ist nicht gefallen und das AA hat sich, so verstehe ich es, auf einen Vergleich eingelassen, wohl wegen diverser Verfahrensfehler? Aber die Sache in sich ist nicht entschieden wirklich worden? Ich denke mal, dass es mit hoechstrichterlichem Entscheid bereits eine Gesetzesaenderung gegeben haette.
Ich finde es jetzt nicht, aber Du hattest geschrieben, dass Du diesen hoechstrichterlichen Entscheid hast und das verwirrt mich, dass diese Richter der Bundsesregierung offensichtlich keine Gesetzesaenderung aufgetragen haben, da ja das bisherige Verfahren offensichtlich verfassungswidrig sein muss.
Oder ist es einfach nur so gewesen, dass das AA, aufgrund des Ablaufs in Deinem Fall, den Schwanz eingezogen hat?

Bearbeitet von Ernas, 24 Februar 2010 - 01:22,


#7 Gung

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Geschrieben: 24 Februar 2010 - 18:41

ok Gung, so langsam, meine ich, blicke ich durch.

Ernas, ich glaube es nicht so richtig. Dass die Botschaft (AA) "den Schwanz eingezogen hat" beschreibt den Vorgang kurz und knapp. Gut 5 Monate nach Eingang meiner Klage äußerte sich das Auswärtige Amt am 25.04.1995 zu meinem zweiten Schriftsatz, "....., daß sich die philippinische Rechtslage in Folge eines jüngsten Gerichtsurteils seit kurzem in einem neuen Licht darstellt." Und beim letzten Punkt 4. steht geschrieben: "Angesichts der neuen Rechtslage und der hieraus resultierenden Bereitschaft der Beklagten, die beantragten Pässe zu erteilen, wird Rücknahme der Klage durch den Kläger angeregt. Im Auftrag gez." - Diese "neue Rechtslage" beruht auf eine 6 Jahre alte Gerichtsentscheidung vom 17.07.1989 Delima vs. Cline in Sachen Konsularbescheinigung nach Art. 21 Family Code und diese musste man nun aufgrund meiner Ausführungen zur Kenntnis nehmen.

Da Du geschrieben hast "... den Mist den Du hier schreibst ... oder Quatscht Du nur rum", wollte ich Dir nur zeigen, dass ich vom derzeitigen obersten dt. Richter ernst genommen wurde im sachlichen Vortrag, wie z.B. auf der Seite "Heirat ohne EFZ". Und ich alles andere dementsprechend auch nicht unüberlegt geschrieben habe. Nach einer Trennung von meiner Frau, sie war mit dem jüngsten Sohn auf den Philippinen, habe ich 1999 Beschwerde beim Verfassungsgericht gegen das neue Eheschließungsrechtsgesetz erhoben (§ 1306 und § 1309 BGB). Habe also detailliert die mir bekannten Rechtslage in Sachen Ehefähigkeitszeugnis erörtert und auch die Rechtsverdrehung beim § 1306 BGB beschrieben. Da vielleicht 2 Prozent der Beschwerden angenommen werden, war ich nicht sehr überrascht als diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (jetzige Präsident damals Vizepräsident).

Aber nachdem 62 Jahre lang Ehen in Deutschland nach dem alliierten Besatzerrecht geschlossen wurden (Kontrollratsgesetz Nr. 16), wo es im maßgeblich Text nur ein "certificate of nubility" gab und "for convenience only" (aus Zweckmäßigkeitsgründen) der deutsche Text dann ein "Ehefähigkeitszeugnis" erwähnt, habe ich zumindest dem Verfassungsgericht die Gelegenheit gegeben, dieses vorkonstitutionelle Gesetz endlich einer Überprüfung zu unterziehen. Ein Kontrollratsgesetz konnte das Verfassungsgericht nicht überprüfen. Der Gesetzgeber hätte dies wie beim Scheidungsrecht schon längst ins BGB bringen können, aber warum tat er es nicht??? ---- Wenn es spätestens 1990 keine Besatzer mehr gab, kann ein derartiges Besatzergesetz noch gültig sein?---
Aber wenn man sich das verdächtig lange und wohl einzige Verfassungsgerichtsurteil (30 Seiten) in Sachen "Ehefähigkeitszeugnis" ansieht, also den berühmten "Spanier-Beschluß" BVerfGE 31, 58 vom 4. Mai 1971, so wird verschiedenes sehr deutlich! -

#8 Gung

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Geschrieben: 25 Februar 2010 - 02:55

Das Tächtelmechtel zwischen Gung und dem Leiter der Rechtsabteilung DBM Dr. von Götze in den 90iger Jahren kann ich nicht beurteilen. Solche Streitigkeiten werden ja auch meistens eher subjektiv geschildert. Wenn eine Partei bei Gericht etwas vorträgt und dieser Vortrag dann in der Gerichtsakte dokumentiert wird, heißt dies ja noch lange nicht, dass dies auch so abgelaufen ist. Insoweit vertraue ich eher auf das, was in dem Tatbestand eines Urteil steht; so ähnlich habe ich es jedenfalls mal in meinen Dr. Atzler Repetitorien gelernt.
Die Ausführungen Gungs bezüglich des fehlenden EFZ kann ich aber nachvollziehen. Insoweit hat der ehemalige Botschafter der DBM Dr. Weishaupt in einem Artikel der STAZ für Klarheit gesorgt (dieser Artikel erschien aber erst nach seiner Amtszeit in Manila). Er beruft sich insoweit auf ein Urteil des Supreme Courts der Philippinen. In diesem Urteil wird aber eigentlich auf dieses Rechtsproblem nur in einem obiter dictum eingegangen. Es scheint so zu sein, dass es für den Supreme Court eigentlich selbstverständlich war, dass das Fehlen eines EFZ bei der Ausstellung einer marriage licence schon immer nur eine Ordnungswidrigkeit darstellte, die eine nachfolgende Ehe nicht nichtig machte. Dann hat aber der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung DBM Dr. von Götze in den 90iger Jahren die philippinische Rechtslage verkehrt dargestellt.
Dass die DBM auch heute noch mit dem Rechtsproblem ihre Schwierigkeiten hat, zeigt sich für mich daran, dass sich auf ihrer homepage nur der Hinweis findet, dass die philippinischen Behörden für die Ausstellunge einer marriage licence das konsularische EFZ fordern würden.
Dr. von Götze ist heute als 40jähriger EU-Botschafter der Bundesrepublik Deutschland im schönen Brüssel.
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Aguinaldo, Ende 1970 schrieb ich ein Programm in Algol für das Newtonsche Nullstellen-Näherungsverfahren an einer großen Fernschreibmaschine mit Lochstreifen und der Computer der diesen Lochstreifen verarbeitete hatte die Größe mehrerer Kleiderschränke (sicherlich ein "Siemens 2002"), ein falsches Komma und alles war hinüber. Dies sind meine letzten Erinnerungen an mein Flugzeugbau-Studium an der TU-Berlin und kurz darauf brach ich mein Studium nach 5 Semester aus verschiedenen Gründen ab. Da mir Mathematik, also logisches Denken nie Probleme bereitete, habe ich inzwischen festgestellt, dass dies auch im Rechtswesen sehr nützlich sein kann. Gesetze müssen einem logischen Aufbau folgen, denn ansonsten endet dies in Willkür.

Wenn in dem Tatbestand eines Urteils des AG Schöneberg (Az.: 70 III 298/93) man sich auf ein nicht existierendes Supreme Court Urteil beruft und beim Antragsteller - der die Löschung des Familienbuches wegen nichtiger Ehe fordert - ich im Schrank die dt. Standardliteratur finde und dort auch dem Beamten die Gültigkeit der Ehe bekannt ist, solch ein Gericht habe ich wegen Befangenheit abgelehnt und meinen Antrag zurückgezogen. Ich habe auch Gerichtsentscheidungen in Sachen "Erfüllungsgehilfe" gefunden, wo am selben Tag ein AG in Berlin und ein AG in Frankfurt genau entgegengesetzt Urteile
fällten, damit dem Staat kein Geld entgeht. Recht haben und Recht vor Gericht bekommen sind ja bekanntlich zwei verschiedene Dinge.

Mich interessieren in erster Linie die Gesetze, wo kommen sie her und welche Veränderungen werden vorgenommen. Diese Veränderungen sagen manchmal mehr aus als alles andere. Natürlich sind die maßgeblichen Kommentierungen ganz wesentlich, da sie zum besseren Verständnis beitragen und deren Tendenz kann auch viel verraten. Albern finde ich wenn man das Wort "Ausland" im PStG mit "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes" ersetzt (Inland entsprechend) und es nun nach Jahrzehnten wieder rückgängig macht, dafür das Wort "Ausländer" im Gesetzesstext des BGB aufwendig ändert (§ 1309), anstatt dieses Ausländergesetz aus dem "bürgerlichen" Gesetzbuch besser an die richtige Stelle ins zwischenstaatliche Recht zu verschieben, der Art. 13 EGBGB wurde ja schon bereits durch den Spanier-Beschluß des BVerfGE verhunzt.

Die Rechtsdarstellung des Dr. Jessen von 1981 hat gewisse Ähnlichkeiten mit der später von Dr. v. Goetze erstellten "Stellungnahme"(nach 13 Jahren). Zunächst nach dem Gesetzestext Art. 66 CC wird hier auch von einer fehlerhaften "marriage license" und "fehlender marriage license" gesprochen und im Schlussteil der nicht ganz verständliche Hinweis auf den § 192 DA. Warum nicht Hinweis auf das richtige Gesetz. Oder wollte man die originale NS-Verordnung zu einem Kontrollratsgesetz nicht erwähnen? Hat Dr. Goetze bei dieser Vorlage im Mittelteil nicht gelesen, dass das Urteil People vs. Whipkey hier richtig als Court of Appeals Entscheidung bezeichnet wird?- Schon wieder wie bei seinen "Gutachten" vom NSO (vom 03.03.1993 liegt mir vor). Dr. Jessen hat zumindest das Urteil gelesen und ist sich nicht sicher, ob hier der Bigamiefall herangezogen werden kann. Aber auch vom in Deutschland gefällten Urteil des AG Crailsheim vom 17.11.1992 hat Dr. v. Goetze nichts gewußt und auch nicht in seinen Bergmann/Ferid vom Standesamtsverlag (Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht S. 11, 114.Lieferung - abgeschlossen am 31.3.1993) gesehen: Anm. 17 "Eine ohne das Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilte Heiratslizenz wird gleichwohl als wirsam erachtet, vgl. Burmester-Beer".

Seltsam ist nun die Verfälschung dieser Aussage in der 125. Lieferung - abgeschlossen am 31.8.1996, auf der ersten Seite sieht es so aus (Anm. unten) als ob Frau Dr. Burmester-Beer die Bearbeitung hier übernommen hat, denn hier steht am Schluß: "Für die Unterstützung durch umfangreiche Materialbeschaffung ist die Bearbeiterin Frau Dr. Burmester-Beer sehr dankbar." Und nun steht hier in dieser ebenfalls 125.Lieferung plötzlich: "Eine ohne das Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses von den Botschaftsangestellten erteilte Heiratslizenz wird in Deutschland häufig gleichwohl als wirksam erachtet, vgl. Burmester-Beer"-- Hat sie ihren Text aus ihrer veröffentlichten Doktorarbeit von 1987 selbst verändert, denn die alte Bearbeiterin hat diese Seiten nur bis zur philippinischen Familienrechtsreform 1988 bearbeitet?- Rechts daneben als Anm. wird die Stellungnahme von Dr. v. Goetze unter Hinweis in StAZ 1994, 391 zitiert.

Das Supreme Court hat sich nach meiner Kenntnis mit der "Marriage License"(amerikanische Schreibweise) nur am 27.12.1929 (No. 31763 Philippine Reports S.176) im Sachen People vs. Janssen beschäftigt, siehe den Tenor bei "Heiraten ohne EFZ".--- Dr. v. Goetze ist seit Januar nicht mehr EU-Botschafter und wird nächsten Monat 48 Jahre alt. --- Im Palandt, 61. Aufl. 2002, S.1468 wird meine Ansicht bestätigt: "2) Das EheschlRG hat in den §§ 1303-1320 in den Grundzügen und in vielen Einzelheiten die Vorschrift des EheG übernommen. Neben eher marginalen Korrekturen....."--- Bringt man die Daten des EU-Gutachtens (von Freyhold, Vial & Partner) mit den Daten des Statistischen Bundesamt zusammen: 30.000 Standesbeamte, 5203 Standesämter, 1.904.008 Standesfälle (Geburt, Heirat, Tod) bei geschätzten 220 Arbeitstagen (-8 Wochen) ergibt 1,7 pro Amt oder höchstens 0,3 Standesfälle pro Standesbeamten am Tag!---
Bei Honi soit qui mal y pense, fällt mir nur das Cafe Keese ein.




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