Philboards Philippinen Foren: Gesetzentwurf zur Umsetzung Aufenth.- & asylrechtlicher - Philboards Philippinen Foren

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Gesetzentwurf zur Umsetzung Aufenth.- & asylrechtlicher Richtlinien der EU

#371 Mitglied ist offline   raiges 

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Geschrieben 21 August 2007 - 21:25

Beitrag anzeigenbigeagle198 sagte am 21 08 2007, 16:35:

Hallo Raiges,

Ich verspüre kein gutes Gefühl und hoffe zudem, dass diejenigen, die bereits einen Antrag gestellt haben, nach dem alten Gesetz beurteilt werden.

Gruß

Alfred


Es geht hier nicht um Gefühle, sonden wie immer um Macht. Unser Bundespräsident ist nun mal "schwarz", und der Rest ist nicht besser. In diesem Falle geht es um Erschwernis der Zuwanderung. Ein "Uri", der seine zukünftige Frau wohl gern mag, schwitzt momentan wohl. Es wäre nicht nötig.
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#372 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 21 August 2007 - 21:53

Beitrag anzeigenThomas sagte am 21 08 2007, 15:41:

Der Herr Präsident hatte keine Bedenken:

Zuwanderungsgesetz in Kraft

Was für eine Schande. Unfassbar - mir gegenüber braucht niemand mehr mit freiheitlich demokratischer Grundordnung argumentieren; diese ist für mich faktisch nicht mehr existent. Ich habe jeden Respekt vor unserem Staatsoberhaupt verloren.

Dieser thread war am 2.7.2006 gestartet worden. Mit der Unterzeichnung des Gesetzes und der Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt haben wir nun ein neues Auslaenderrecht. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse bei der Beantragung von FZF-Visen fuer Philippiner/innen ist dabei nur ein Aspekt des neuen Gesetzeswerkes.

Wir haben so ziemlich alle Aspekte des neuen Gesetzes hier diskutiert und ich schliesse damit diesen thread.

Aguinaldo

Das Gesetz ist in Kraft seit dem 28.08.2007:

Bundesgesetzblatt
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#373 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 31 August 2007 - 12:22

Und so ist das Aufenthaltsgesetz jetzt am 28.08.2007 in Kraft getreten:

AufenthG
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#374 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 04 October 2007 - 14:45

Die Professoren Hailbronner und Hillgruber haben ja in dem Gesetzgebungsverfahren gutachtlich erklärt, dass die Neuregelungen mit der Verfassung in Einklang stünden. Insoweit verweist die Exekutive und die Legislative zur Legitimation dieser Neuregelungen immer wieder auf diese Gutachten.

Hailbronner und Hillgruber vertreten meiner Meinung nach aber eine Mindermeinung in der Rechtslehre. Beispielsweise gehen auch die Lehrstühle der Professoren Dr. Philipp Kunig und Dr. Susanne Baer von der Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelungen aus (zu finden in der NVwZ 2007, 1025). Insoweit deren Assistenten sinngemäß:

Zitat

Art. 6 GG sei betroffen, wenn das eheliche Zusammenleben im Prinzip auch außerhalb Deutschlands möglich wäre, dadurch aber vom in Deutschland lebenden Ehepartner verlangt werde, die durch den Aufenthalt erworbene soziale und wirtschaftliche Stellung und soziale Bindungen aufzugeben. Daher bestehe ein Anspruch der Ehegatten, dass ihre ehelichen und familiären Bindungen bei Entscheidungen über Aufenthaltsfragen bei der Abwägung mit öffentlichen Interessen in einer Weise einbezogen werden, die der Bedeutung Rechnung trage, die das GG dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimesse. Eine dauerhafte Sperre des ehelichen Zusammenlebens in Deutschland werde unter diesen Umständen verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen sein. Eine dreijährige Nachzugssperre sei von dem BVerfG schon mal für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfGE 76, 1).

Es sei zweifelhaft, ob Sprachkenntnisse geeignet seien, Zwangsehen zu verhindern. Denn die Sprachtests verhinderten die Eheschließung selbst nicht. Hinsichtlich der Integrationswirkung bestünden dagegen keine Bedenken. Allerdings sei fraglich, ob der Erwerb von Sprachkenntnissen schon vor der Einreise hinsichtlich beider Ziele auch erforderlich sei. Der Gesetzesbegründung zufolge böten die bestehenden Integrationskurse im Inland keinen ausreichenden Schutz, da sie oft eine längere Wartezeit voraussetzten und keinen erfolgreichen Abschluß sicherstellten. Gegen die Ineffektivität der Integrationskurse im Inland spreche aber, dass laut BAMF innerhalb der ersten zwei Jahre 71 % der Prüfungsteilnehmer bestanden hätten. Integrationskurse im Inland würden daher ein milderes gleich effektives Mittel darstellen.

Jedenfalls erscheine die Neuregelung aber zumindest nicht angemessen. So sei eine Härtefallregelung für den Fall, dass der Ehepartner im Ausland keine Möglichkeit zum Spracherwerb habe oder dass etwa eine Schwangerschaft bestehe, nicht vorgesehen.

Erfahrungsgemäß gehe von den Sprachkursen des Goethe-Institutes eine starke Hemmwirkung aus. Denn das Niveau A1 erfordere auch schriftliche Kenntnisse, ein Problem für Analphabeten. Nicht gesichert sei, ob die Ausnahme für Behinderte und Kranke auch Personen mit Sprachlernschwierigkeiten erfassen werde. Daher werde sich für bestimmte Personengruppen ein in der Praxis unüberwindliches Hindernis für die Familienzusammenführung ergeben, das Art. 6 GG verletzte.

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#375 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 11 October 2007 - 19:42

Hinweise zu den neuen Gesetzen (Richtlinienumsetzungsgesetz) durch das Bundesinnenministerium

BMI

Ab Seite 49 geht es in diesem link um den Ehegattennachzug.

Die vorläufigen Anwendungshinweise der ABH Berlin findet man hier (ab S. 152 zu § 28 AufenthG):

VAB

Und die Gesetzesbegründungen findet man hier:

Flüchtlingsinfo Berlin
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#376 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 20 December 2007 - 16:32

Dr. Reinhard Marx betont in einem neuen Aufsatz im Informationsbrief Ausländerrecht 2007, 413 (415) nochmals, dass das neue Zuwanderungsrecht (Richtlinienumsetzungsgesetz) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie):

Zitat

Art. 7 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.

Im Hinblick auf die in Artikel 12 genannten Flüchtlinge und/oder Familienangehörigen von Flüchtlingen können die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde.


Familienzusammenführungsrichtlinie

Insoweit Dr. Marx sinngemäß zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG:

Integration finde in den Familien statt. Die Sprache des Aufnahmelandes werde am besten im gesellschaftlichen Kontext dieses Landes erlernt. In diesem Zusammenhang eröffne Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach ihrem nationalen Recht zu regeln, dass nachziehende Ehegatten Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Danach handele es sich bei dieser Norm um eine Freistellungsklausel, welche abweichend von den ansonsten verbindlichen Mindestnormen der Richtlinie den Mitgliedstaaten für ihr nationales Recht abweichende Befugnisse einräume. Da es sich um Ausnahmen von allgemeinen Grundsätzen handele, seien diese restriktiv auszulegen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG lasse darüber hinaus nur allgemein die Forderung nach zu erbringenden Integrationsleistungen zu, sei jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, bei anfänglichem Fehlen dieser Leistungen die Einreise zu sperren. Vielmehr stehe die gebotene restriktive Auslegung der Freistellungsklausel einer Gestaltung des Integrationserfordernisses als Einreisevoraussetzung eher entgegen.

Für die Gemeinschaftsrechtskonformität des Spracherfordernisses spitze sich damit der Diskurs auf die Frage zu, wie der Begriff Integrationsmaßnahme in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG zu verstehen sei. Zutreffend sei, dass von Angehörigen von Flüchtlingen die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen erst nach der Aufnahme gefordert und daraus geschlossen werden könne, dass dies von anderen Familienangehörigen vor der Einreise verlangt werden könne. Integrationsmaßnahmen seien jedoch keine Integrationsbedingungen. Letzterer Begriff erlaube die Einführung eines Tests, ersterer nicht. Die Mitgliedstaaten könnten gemeinschaftsrechtlich die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen verlangen, aber keinen Sprachtest, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass Kurse im Herkunftsland angeboten werden.
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#377 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 29 October 2008 - 14:44

Es gibt nun einen Entwurf des Bundesministerium des Innern als Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/ EU und zum Ausländerzentralregistergesetz v. 13.10.2008

Entwurf
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#378 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 10 March 2009 - 15:48

Zu diesem Thema hat Henning J. Thomas einen Aufsatz in den SächsVBl. 2009, 56 verfaßt. Er ist der Meinung, daß sich bei der konkreten Ausgestaltung der Sprachanforderungen Ungereimtheiten und sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichheiten feststellen ließen, die insbesondere auf die unzureichenden Ausnahmebestimmungen zurückzuführen wären. Vor allem der besondere Schutz für den Ehegattennachzug zu Deutschen sei im Gesetz nicht wiederzufinden. Im Falle des Ehegattennachzugs zu Ausländern fänden sich im Gegenteil sogar mehr Ausnahmemöglichkeiten im Gesetz als für den Nachzug zu Deutschen. Auch der Umstand, dass für die umgehende Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei jungen Ehen ein schützenswertes Bedürfnis besteht, sei im Gesetz nicht berücksichtigt worden.
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#379 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 02 August 2009 - 14:27

Allgemeine VerwVorschr zum AufenthG
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#380 Mitglied ist offline   Aguinaldo 

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Geschrieben 21 February 2010 - 09:48

Beitrag anzeigenAguinaldo sagte am 20 December 2007 - 16:32:

Dr. Reinhard Marx betont in einem neuen Aufsatz im Informationsbrief Ausländerrecht 2007, 413 (415) nochmals, dass das neue Zuwanderungsrecht (Richtlinienumsetzungsgesetz) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie):

Zitat

Art. 7 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.

Im Hinblick auf die in Artikel 12 genannten Flüchtlinge und/oder Familienangehörigen von Flüchtlingen können die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde.


Familienzusammenführungsrichtlinie

Insoweit Dr. Marx sinngemäß zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG:

Integration finde in den Familien statt. Die Sprache des Aufnahmelandes werde am besten im gesellschaftlichen Kontext dieses Landes erlernt. In diesem Zusammenhang eröffne Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach ihrem nationalen Recht zu regeln, dass nachziehende Ehegatten Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Danach handele es sich bei dieser Norm um eine Freistellungsklausel, welche abweichend von den ansonsten verbindlichen Mindestnormen der Richtlinie den Mitgliedstaaten für ihr nationales Recht abweichende Befugnisse einräume. Da es sich um Ausnahmen von allgemeinen Grundsätzen handele, seien diese restriktiv auszulegen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG lasse darüber hinaus nur allgemein die Forderung nach zu erbringenden Integrationsleistungen zu, sei jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, bei anfänglichem Fehlen dieser Leistungen die Einreise zu sperren. Vielmehr stehe die gebotene restriktive Auslegung der Freistellungsklausel einer Gestaltung des Integrationserfordernisses als Einreisevoraussetzung eher entgegen.

Für die Gemeinschaftsrechtskonformität des Spracherfordernisses spitze sich damit der Diskurs auf die Frage zu, wie der Begriff Integrationsmaßnahme in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG zu verstehen sei. Zutreffend sei, dass von Angehörigen von Flüchtlingen die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen erst nach der Aufnahme gefordert und daraus geschlossen werden könne, dass dies von anderen Familienangehörigen vor der Einreise verlangt werden könne. Integrationsmaßnahmen seien jedoch keine Integrationsbedingungen. Letzterer Begriff erlaube die Einführung eines Tests, ersterer nicht. Die Mitgliedstaaten könnten gemeinschaftsrechtlich die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen verlangen, aber keinen Sprachtest, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass Kurse im Herkunftsland angeboten werden.


Der Vorsitzender Richter am VGH Mannheim,Michael Funke-Kaiser, Kommentator des Gemeinschaftskommentars zum AufenthG, hat nunmehr dazu in InfAuslR 2010, 9 einen Artikel verfasst. Ich gebe seine Ausführungen sinngemäß wieder:

Zitat

Es stelle sich somit die Frage, was unter "Integrationsmaßnahme" zu verstehen sei. Bereits der Begriff der "Maßnahme" lege eher ein Verständnis nahe, dass hiermit nicht ein bestimmtes Ergebnis gemeint sei, sonder eher der Prozess, d. h. der Weg zu einer gelungen Integration. Noch deutlicher werde dies wenn man eine andere Norm der Richtlinie in den Blick nehme. Nach Art. 4 I Unterabschnitt 3 RL könne bei über 12 Jahre alten Kindern für den Nachzug darauf abgestellt werden, dass diese ein vorgesehenes "Integrationskriterium" erfüllen, was begrifflich auf einen bestimmten erreichten Standard hindeute. In den englischen und italienischen Fassungen der Richtlinien tauche dann hier der Begriff "condition of integration / le condizioni per la sua integrazione" auf, welcher noch deutlicher sei als der Begriff "Kriterium". Das Prozesshafte der "Maßnahme" werde gerade auch in den englischen, französichen, italienischen und spanischen Fassungen sehr deutlich (....may require third country nationals to comply with integration measures u.a. ....). Auch der EuGH gehe in seinem Urteil v. 27.09.2006 (C-540/03) davon aus, dass hier zwischen den beiden Begriffen Integrationsmaßnahme und Integrationskriterium ein sachlicher Unterschied bestehe.

Nehme man hiernach die differenzierende Wortwahl des Normgebers ausreichend ernst und und unterstelle man ihm keine gedankenlose Beliebigkeit, so spreche alles dafür, anzunehmen, dass gemeinschaftsrechtlich jedenfalls keine abgelegte Sprachprüfung verlangt werden dürfe, sondern nur, dass die Betreffenden beispielsweise einen Sprachkurs besucht haben.

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