Dr. Reinhard Marx betont in einem neuen Aufsatz im Informationsbrief Ausländerrecht 2007, 413 (415) nochmals, dass das neue Zuwanderungsrecht (Richtlinienumsetzungsgesetz) gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie):
Zitat
Art. 7 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.
Im Hinblick auf die in Artikel 12 genannten Flüchtlinge und/oder Familienangehörigen von Flüchtlingen können die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde.
Familienzusammenführungsrichtlinie
Insoweit Dr. Marx sinngemäß zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG:
Integration finde in den Familien statt. Die Sprache des Aufnahmelandes werde am besten im gesellschaftlichen Kontext dieses Landes erlernt. In diesem Zusammenhang eröffne Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach ihrem nationalen Recht zu regeln, dass nachziehende Ehegatten Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Danach handele es sich bei dieser Norm um eine Freistellungsklausel, welche abweichend von den ansonsten verbindlichen Mindestnormen der Richtlinie den Mitgliedstaaten für ihr nationales Recht abweichende Befugnisse einräume. Da es sich um Ausnahmen von allgemeinen Grundsätzen handele, seien diese restriktiv auszulegen.
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG lasse darüber hinaus nur allgemein die Forderung nach zu erbringenden Integrationsleistungen zu, sei jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, bei anfänglichem Fehlen dieser Leistungen die Einreise zu sperren. Vielmehr stehe die gebotene restriktive Auslegung der Freistellungsklausel einer Gestaltung des Integrationserfordernisses als Einreisevoraussetzung eher entgegen.
Für die Gemeinschaftsrechtskonformität des Spracherfordernisses spitze sich damit der Diskurs auf die Frage zu, wie der Begriff
Integrationsmaßnahme in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG zu verstehen sei. Zutreffend sei, dass von Angehörigen von Flüchtlingen die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen erst nach der Aufnahme gefordert und daraus geschlossen werden könne, dass dies von anderen Familienangehörigen vor der Einreise verlangt werden könne.
Integrationsmaßnahmen seien jedoch keine Integrationsbedingungen. Letzterer Begriff erlaube die Einführung eines Tests, ersterer nicht. Die Mitgliedstaaten könnten gemeinschaftsrechtlich die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen verlangen, aber keinen Sprachtest, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass Kurse im Herkunftsland angeboten werden.