Der Ausländerrechtler Dr. Rolf Gutmann hat in der ZAR 2010, 90 einen Beitrag zum Familiennachzug und den erforderlichen Sprachkenntnissen verfasst. Ich möchte nur einige seiner Gedanken in eigenen Worten wiedergeben:
So wie Funke-Kaiser ist Gutmann der Auffassung, dass es keine europarechtliche Ermächtigung für die Einführung der Sprachtests vor der Einreise gebe. Aufgrund des Art. 7 II S. 1 RL 86/2003/EG dürfe allenfalls ein intensives Bemühen zwecks Erlangung deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise verlangt werden, aber es dürfe kein durch Prüfungen manifestierter Lernerfolg verlangt werden.
Gegen das Verlangen nach Kenntnissen der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Erlangung eines Visums bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Rechte der dänischen und sorbischen Minderheiten in Deutschland. Sie seien durch das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 01.02.1995 geschützt. Nach Art. 10 I dieses Abkommens habe jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht, ihre Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich ungehindert zu gebrauchen. Dieses Abkommen sei so weitreichend, dass auch Friesen und Sinti und Roma glauben, sich auf seinen Schutz berufen zu können. Die den nationalen Minderheiten zugesagten Begünstigungen würden vermindert, wenn von ihren aus Drittstaaten stamenden nachzugswilligen Ehegatten die Beherrschung einer Sprache verlangt werde, die gerade nicht die Eigenart dieser Minderheiten ausmache. Damit würden diese Minderheiten unzulässig indirekt gezwungen, im privaten Bereich nicht mehr ihre Minderheitensprache zu verwenden.
Schließlich kritisiert Gutmann auch das Fehlen einer Härteklausel bei der bestehenden gesetzlichen Regelung. Das Fehlen einer Härteklausel sei umso weniger nachvollziehbar, als sowohl bei der Aufenthaltsverfestigung als auch bei der Einbürgerung in Härtefällen auf den Nachweise von Sprachkenntnissen verzichtet werde. § 9 II S. 3 u. 4 AufenthG sehe vom Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen nicht nur dann ab, wenn der Ausländer dazu wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außer Stande sei, sondern auch zur Vermeidung einer Härte. Eine solche Härte sei denkbar in Fällen, in denen der Ausländer bei Einreise schon über 50 Jahre alt sei, einen geringen Bildungsstand habe oder bei Personen, die nicht an Sprachkursen teilnehmen könnten, etwa wegen der Pflege chronisch erkrankter Familienangehöriger. Darüber hinaus werde nach Abs. 2 S. 5 von den Voraussetzungen auch dann abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne und zugleich entweder nur einen geringen Integrationsbedarf habe (§ 44 III Nr. 2) oder dessen Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar sei (§ 44a II Nr. 3). Auch bei der Einbürgerung gebe es in typisierten Härtefällen Ausnahmen vom Erfordernis, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. § 10 VI STAG verzichte auf den Nachweis, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen könne.
Auch Kindererziehung könne ein Grund sein, der am Besuch eines Sprachkurses hindere. Das sei für das Inland in § 44a II Nr. 3 AufenthG anerkannt, insbesondere wenn ein Angebot kursergänzender Kinderbetreung fehle. Für im Ausland lebende, durch Kindererziehung gebundene Nachzugswillige fehle eine solche Ausnahme.

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